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Neue Vorschriften Fahrzeugausrüstung


Reduktion Platzzahl bei mehr als 9 Sitzplätzen

Lieferwagen dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch maximal 9 Sitzplätze aufweisen (inkl. Fahrzeugführer).

 

Mit der Verordnungsänderung vom 28. März 2007 wurde die Bestimmung so angepasst, dass die Platzzahl, inklusive die zusätzlichen wegklappbaren Sitze im Laderaum, auf total 9 Sitzplätze beschränkt wurde. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt diese Änderung für neue Fahrzeuge seit dem 1. Juli 2007, für die älteren Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2010.


Das Total der Sitzplätze ist aus dem Fahrzeugausweis ersichtlich, indem die Angaben im Feld 27 zu den mit der im Feld 13 "Kantonale Vermerke" als Ziffer 128 eingetragenen zusätzlichen Sitzplätzen addiert werden.


Als Folge der Verordnungsänderung müssen bei allen Fahrzeugen, in deren Fahrzeugausweis mehr als total 9 Sitzplätze eingetragen sind, bis spätestens Ende 2009 der Fahrzeugausweis angepasst und die überzähligen Sitzplätze ausgebaut werden. Wenn möglich sind dabei vorrangig Plätze mit dem höchsten Sicherheitsniveau (3-Punkt-Gurten) zu erhalten. Sitzbänke, die nicht mehr in voller Länge genutzt werden, müssen nicht abgeändert werden.

Lieferwagen, die vor dem 1.1.1976 in Verkehr gesetzt wurden, müssen über keine Sicherheitsgurten verfügen. Dies bedeutet, dass auch Längsbänke nicht mit Sicherheitsgurten aus- bzw. nachgerüstet werden müssen.

Längsbänke, die nach dem 1.3.2006 eingebaut wurden, müssen bereits seit der Umbauprüfung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Seit dem 1.1.2008 ist der Einbau von Längsbänken nicht mehr erlaubt.

Lieferwagen, die ab dem 1.1.1976 in Verkehr gesetzt wurden, müssen auf den vorderen Sitzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Dies bedeutet, dass bei solchen Fahrzeugen, grundsätzlich auch Längsbänke mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen.

Die Umrüstung hat bis 1.1.2010 zu erfolgen.

In Lieferwagen, die vor dem 1.10.1998 typengenehmigt bzw. vor 1.10.1999 importiert wurden, müssen die im Laderaum nach vorne und hinten gerichteten Sitzplätze nicht mit Gurten ausgerüstet sein. Bei einer solchen Konfiguration müssen auch die Längsbänke nicht mit Sicherheitsgurten nachgerüstet werden.

Längsbänke, die nach dem 1.3.2006 eingebaut wurden, müssen bereits seit der Umbauprüfung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Seit dem 1.1.2008 ist der Einbau von Längsbänken nicht mehr erlaubt.

In Lieferwagen, die ab dem 1.10.1998 typengenehmigt bzw. ab dem 1.10.1999 importiert wurden, müssen die im Laderaum nach vorne gerichteten Sitzplätze mit Gurten ausgerüstet sein.

 

Bei einer solchen Konfiguration müssen auch die Längsbänke bis spätestens 1.1.2010 mit Sicherheitsgurten nachgerüstet werden.

Seit dem 1. Januar 2008 sind quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze (Längsbänke und dergleichen) für neue Fahrzeuge zum Personentransport oder für Lieferwagen nicht mehr zulässig.

Rechtliche Grundlagen / Ausnahmen;
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Nachrüstung Sicherheitsgurte

Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze (Längsbänke und dergleichen) in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mit typengenehmigten Beckengurten ausgerüstet sein. Für die Verankerungspunkte gilt folgendes: 

  • Umbau vor dem 1. Januar 2010: Die Gurtverankerungen müssen genügend stark sein. 
  • Umbau nach dem 1. Januar 2010: Über die genügende Festigkeit der Gurtverankerungspunkte ist ein Nachweis einer anerkannten Prüfstelle erforderlich - Prüfstelle DTC / www.dtc-ag.ch

 

Rechtliche Grundlagen;
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Datei : TKMB_Gurtenpflicht0907.pdf Grösse: 362 KB Beispiel "Nachrüstung Sicherheitsgurten" (362 KB)
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