Fahrzeugimport

CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen ab 1.Juli 2012

Analog zur EU führt die Schweiz ab 1. Juli 2012 CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen ein.

Erstzulassung von durch Privatpersonen importierten Fahrzeugen

Unverzollte Fahrzeuge sind an der Grenze bei einer besetzten Zollstelle während den Öffnungszeiten unaufgefordert anzumelden.

Zum Eigengebrauch direkt importierte Fahrzeuge unterstehen der Einzelprüfung bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle. Gültig für leichte Motorfahrzeuge mit 1. Zulassung ab 1.10.1995 mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3500 kg.

Der Prüfungsumfang richtet sich nach der Fahrzeugart. Bei gebrauchten Fahrzeugen werden die Vorschriften nach dem Datum der ersten Inverkehrsetzung angewandt.

Der Import eines Fahrzeuges ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity (COC), welches Sie vom Verkäufer oder Hersteller erhalten, ist aufwendiger. Auch ist dieses Dokument keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden kann. Die momentan gültigen CH-Vorschriften (z.B. Abgas, Lärm) müssen auf jeden Fall eingehalten werden.

Um unliebsame Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir, vor dem Import abzuklären, ob die ausländischen Dokumente für die CH-Zulassung genügen. Beanspruchen Sie auch die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.

Import als Übersiedlungsgut (Ausstattungs-/Erbschaftsgut)

Innerhalb von einem Jahr (seit Einreise in die Schweiz) muss das Fahrzeug in der Schweiz eingelöst werden. Bis zur Einlösung in der Schweiz muss eine gültige Versicherungsdeckung und Zulassung des Fahrzeuges bestehen.

Anmeldung und weitere Informationen bei Import infolge Umzug:

Import durch Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz

Das Fahrzeug darf mit ausländischen Kennzeichen in die Schweiz überführt werden.
Nach Ablauf von 30 Tagen seit der Einfuhr darf das Fahrzeug nicht mehr verwendet werden.

Anmeldung und weitere Informationen bei Privatimport:

Mehr zum Thema