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Fahrzeugimport
Zum Eigengebrauch direkt importierte Fahrzeuge unterstehen der Einzelprüfung bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle. Gültig für leichte Motorfahrzeuge mit 1. Zulassung ab 1.10.1995 mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3500 kg.
Der Prüfungsumfang richtet sich nach der Fahrzeugart. Bei gebrauchten Fahrzeugen werden die Vorschriften nach dem Datum der ersten Inverkehrsetzung angewandt.
Der Import eines Fahrzeuges ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity (COC), welches Sie vom Verkäufer oder Hersteller erhalten, ist aufwendiger. Auch ist dieses Dokument keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden kann. Die momentan gültigen CH-Vorschriften (z.B. Abgas, Lärm) müssen auf jeden Fall eingehalten werden.
Um unliebsame Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir, vor dem Import abzuklären, ob die ausländischen Dokumente für die CH-Zulassung genügen. Beanspruchen Sie auch die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.
Import als Übersiedlungsgut (Ausstattungs-/Erbschaftsgut)
Innerhalb von einem Jahr (seit Einreise in die Schweiz) muss das Fahrzeug in der Schweiz eingelöst werden. Bis zur Einlösung in der Schweiz muss eine gültige Versicherungsdeckung und Zulassung des Fahrzeuges bestehen.
Anmeldung und weitere Informationen bei Import infolge Umzug:
- Import infolge Umzug in den Kanton Zürich, Heirat oder Erbschaft - Fahrzeug mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity (COC)
- Import infolge Umzug in den Kanton Zürich, Heirat oder Erbschaft - Fahrzeug ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity (COC)
Weitere Informationen
Kontakt
Fragen zum Fahrzeugimport (ausgenommen Zollfragen)
E-Mail
technik@stva.zh.ch
