Hinweise zur Fahrzeugprüfung

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Bemerkungen zur Fahrzeugprüfung

Voraussetzungen:
Das Fahrzeug muss vorschriftsgemäss, betriebssicher, gereinigt und betriebswarm sein. Die Kontrolle der Dichtheit von Motor, Getriebe und Achsen bedingen unmittelbar vor der Fahrzeugkontrolle einige Kilometer Fahrt. Fahrzeuge sind deshalb zum StVA zu fahren und nicht zu transportieren. Mitzubringen sind Fahrzeugausweis, dazugehörende Papiere und Abgaswartungsdokument (für Fahrzeuge mit 1. Inverkehrssetzung ab 1.1.1976).

Gebrauchte Liefer-, Lastwagen und Sachentransport-Anhänger müssen auf das Gesamtgewicht beladen und die Ladung muss fachgerecht gesichert sein. Lastwagen und Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 3500 kg können in unbeladenem Zustand geprüft werden, wenn ein Bremsprüfprotokoll (Bremsprüfung Fahrzeug "belastet" inkl. Referenzmessung Fahrzeug "leer") eines anerkannten Betriebes vorliegt. Wohnanhänger und Anhänger ohne Auflaufbremse können in unbeladenem Zustand vorgeführt werden.

Beachten Sie im weiteren die Bemerkungen auf dem Aufgebot zur Fahrzeugprüfung.

Prüfungsumfang

Der Prüfungsumfang der technischen Fahrzeugkontrolle kann in drei Hauptgruppen gegliedert werden: Verkehrssicherheit, Vorschriftskonformität und Umweltverträglichkeit

Verschiedenes
Aus Ihrem persönlichen Aufgebot zur Fahrzeugprüfung können Sie verschiedene, die Fahrzeugprüfung betreffende, Informationen entnehmen.

Bitte melden Sie sich fünf Minuten vor dem Prüfungstermin bei der Eingangskontrolle, wo Ihnen Ihnen das weitere Vorgehen erläutert wird.

Fragen zu aktuellen Fahrzeugprüfungen?
Bei Fragen zu aktuellen Fahrzeugprüfungen bitten wir Sie, direkt mit der jeweiligen Prüfstelle Kontakt aufzunehmen, da allfällig benötigte Unterlagen beigezogen werden müssen.

Hinweise/Muster Fahrzeugprüfbericht

Das Strassenverkehrsamt des Kanton Zürich verwendet elektronisch auswertbare Fahrzeug-Prüfberichte. Diese Prüfberichte gestatten - im Sinne einer Qualitätskontrolle - differenzierte Auswertungen.

Folgendes gilt es zu beachten:

  • Die Kopie des Fahrzeug-Prüfbericht ist am unteren Rand mit Angaben wie z.B. Prüfort / Fahrzeugmarke / Kontrollschild / Stammnummer / Halter versehen
  • Die Kopie des Fahrzeug-Prüfbericht ist zu einer allfälligen Nachkontrolle mitzubringen
  • Können kleinere Mängel in Eigenverantwortung behoben werden, so hat sich die unterschreibende Person auszuweisen (Führerausweis mitnehmen!)
  • Mängel sind unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen;
    Strassenverkehrsgesetz (SVG), Art. 29 und
    Verkehrsregelnverordnung (VRV), Art. 57 

 
Wir sind überzeugt, mit diesem Schritt die gute Arbeit der Fachkräfte - im Interesse der Verkehrssicherheit - zu unterstützen.

Kontrollschilder resp. Varianten zur Vorführung

  • mit den auf das Fahrzeug eingelösten Kontrollschildern
  • mit ZH- Händlerschildern oder ZH- Tagesschildern
  • ohne Kontrollschilder nur, wenn dem Strassenverkehrsamt ein gültiger Versicherungsnachweis hinterlegt wurde und das Aufgebot zur Fahrzeugprüfung mitgeführt wird. Die Fahrt zum Strassenverkehrsamt hat am Tag der Vorführung auf kürzestem Weg zu erfolgen.

Prüfungsergebnis
Der Fahrzeughalter ist in jedem Fall verpflichtet, nach der Fahrzeugprüfung den Durchschlag des Prüfungsberichtes einzusehen und dort aufgeführte Mängel unverzüglich zu beheben. (Art. 29 Strassenverkehrsgesetz und Art. 57 Verkehrsregelverordnung).

Rechtliches
Beachten Sie die nachfolgend erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen:

STRASSENVERKEHRSGESETZ (SVG) Art. 29
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

VERKEHRSREGELNVERORDNUNG (VRV) Art. 57 / Betriebssicherheit
Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässen Zustand sind. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

SVG Art. 93 Strafbestimmungen / Nicht betriebssichere Fahrzeuge
Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder Busse bestraft. Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.

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